Akten-Analyst
Die Ermittlungsakte in Stunden statt Tagen im Griff
Der Akten-Analyst liest umfangreiche Ermittlungsakten vollständig lokal und bereitet sie strukturiert auf – als Grundlage für Ihre Verteidigungsstrategie. Die juristische Bewertung bleibt selbstverständlich bei Ihnen.
Das Problem
Ermittlungsakten in Strafverfahren umfassen oft hunderte oder tausende Seiten. Sie manuell zu erfassen, eine Chronologie zu erstellen und Widersprüche zwischen Aussagen zu finden, kostet enorm viel Zeit – Zeit, die für die eigentliche Verteidigungsarbeit fehlt.
So funktioniert es
- 1
Die Akte wird vollständig lokal eingelesen und inhaltlich erschlossen.
- 2
Der Agent erstellt eine chronologische Übersicht des Sachverhalts sowie strukturierte Listen zu Beweismitteln, Zeugen und deren Aussagen.
- 3
Auffälligkeiten wie Widersprüche zwischen Aussagen oder Lücken im Sachverhalt werden mit Fundstelle markiert – zur Prüfung durch Sie.
Ihr Nutzen
- Ein vollständiger Überblick über umfangreiche Akten in einem Bruchteil der Zeit
- Schnelles Auffinden relevanter Fundstellen, Aussagen und Widersprüche
- Mehr Zeit für die Verteidigungsstrategie statt für die reine Aktendurchsicht
- Jede Feststellung mit Seitenverweis nachvollziehbar belegt
Beispiel aus der Praxis
Eine Strafverteidigungskanzlei erhält in einem Wirtschaftsstrafverfahren eine Ermittlungsakte mit rund 1.800 Seiten. Eine vollständige manuelle Durchsicht würde mehrere Tage binden. Der Akten-Analyst liest die Akte lokal ein und stellt eine chronologische Sachverhaltsübersicht, eine Liste aller Zeugen mit ihren Kernaussagen sowie markierte Widersprüche zwischen zwei Vernehmungen bereit – jeweils mit Seitenverweis. Der Verteidiger prüft gezielt diese Fundstellen und konzentriert sich von Beginn an auf die Verteidigungsstrategie statt auf tagelanges Blättern.
Illustratives Beispiel – kein realer Mandant.
Sicherheit & Datenschutz
Der Akten-Analyst läuft vollständig lokal auf Ihrer eigenen Infrastruktur. Hochsensible Ermittlungsakten verlassen Ihre Kanzlei nicht. Die Lösung ist DSGVO-konform und für Berufsgeheimnisträger (§203 StGB) geeignet.
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